Halbe Trennungsfrist für Scheidungen ab Juni 2004: Wo sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt, ist der Scheidungswillige heute gezwungen, eine vierjährige Trennungsfrist abzuwarten, bevor er sich scheiden lassen kann.
Halbe Trennungsfrist für Scheidungen ab Juni 2004: Wo sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt, ist der Scheidungswillige heute gezwungen, eine vierjährige Trennungsfrist abzuwarten, bevor er sich scheiden lassen kann. Das Schweizer Parlament hat in der Wintersession beschlossen, diese Frist auf zwei Jahre zu verkürzen. Wie das Justiz- und Polizeidepartement mitteilt, wird die Gesetzesänderung (ZGB) nach Ablauf der Referendumsfrist per 1.Juni 2004 in Kraft treten. Die neue Regelung gilt auch für jene Eheleute, die bereits heute getrennt leben. Für das Gutheissen der Klage auf Scheidung genügt es, wenn die Eheleute am 1. Juni mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Während der Trennungsfrist müssen die Erwerbseinkommen der Ehegatten in der AHV/IV noch hälftig aufgeteilt und der Zuwachs des Freizügigkeitsguthabens in der Pensionskasse ausgeglichen werden.