Erbschaftssteuer auf Bundesebene, Berufskostenbeschränkung, Kapitalgewinnsteuer für Private, Abschaffung von Privilegien für gemischte, Domizil- oder Prinzipalgesellschaften und Swiss-Finance-Branch-Strukturen, Ablösung des Bankgeheimnisses durch den automatischen Informationsaustausch zwischen Banken und Behörden, Abschaffung der Pauschalbesteuerung für vermögende Ausländer: Über die Schweiz scheint steuerklimatisch gesehen eine Eiszeit hereinzubrechen. G-20, OECD, EU und Unterschriftensammelnde auf helvetischer Ebene arbeiten seit längerem daran, den Steuerwettbewerb hierzulande zu schwächen oder einzudämmen.
Der Trost der Steuerberaterzunft ist – wie immer bei steuergesetzlichen Änderungen –, dass jede Veränderung neuen Beratungsbedarf generiert. Trotzdem schaut sie der Abstimmung vom 30. November mit Sorge entgegen, in erster Linie weil in Öffentlichkeit und Medien schlichtweg Unwissenheit um Prozedere und Funktion dieses traditionellen schweizerischen Rechtsinstituts herrscht.
Weder Privileg noch Deal
Die Krux liegt schon darin, dass der Volksmund von «Pauschalbesteuerung» spricht und dass dieser zugegebenermassen etwas diffuse Steuerstatus störend wirkt: Scheinbar soll ein ausgewählter Kreis von Ausländern («Millionäre») einen pauschalen Steuerbetrag an den Staat abliefern, im Sinne eines «Deals», der mit der Hilfe findiger Steuerberater in den Räumen einer Steuerverwaltung ausgehandelt wurde.
Das Gesetz spricht von «Besteuerung nach dem Aufwand». Rechtlich betrachtet geht es nicht um ein Privileg oder ein Steuerabkommen, sondern um ein gesetzlich vorgesehenes Steuereinschätzungsverfahren. Wie funktioniert es? Das mindestens Fünffache (ab 1. Januar 2016 das Siebenfache) der Wohnungsjahresmiete bzw. des Eigenmietwerts eines Ausländers, der Wohnsitz in der Schweiz genommen hat und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf, wird mit einer Kontrollrechnung seinen tatsächlichen schweizerischen Einkünften (Ertrag aus Immobilien, Finanzanlagen, Lizenzen oder Urheberrechten) und weiteren ausländischen Einkünften, für die eine Quellensteuerrückerstattung beansprucht wird, gegenübergestellt. Die höhere Summe dieser beiden Beträge wird als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuern herangezogen.
Darauf werden Einkommenssteuern bezahlt, die – genau gleich wie bei allen anderen in der Schweiz lebenden Personen – nach den generellen Grundsätzen der Besteuerung in Bund, Kanton und Gemeinde erhoben werden. Künftig wird auf Stufe Bund sogar eine Mindestbemessungsgrenze von 400 000 Fr. gelten, damit sich das Einquartieren in eine Studentenbude nicht lohnt. Dannzumal wird der höchste Betrag aus diesem Dreierpool (Mindestbetrag 400 000 Fr., siebenfacher Mietwert und tatsächliche Einkünfte) die Bemessungsgrundlage bilden.
Pauschal festgesetzt wird nicht der Steuerbetrag, wie der Ausdruck «Pauschalbesteuerung» suggerieren könnte, sondern diejenige Grundlage, auf der die Steuern berechnet werden. Weshalb? Der Personenkreis der Aufwandbesteuerten ist international sehr mobil und vermögend – die Herkunft von Einkünften und die Allokation des Vermögens sind über mehrere Länder oder Kontinente verteilt.
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der richtigen und vollständigen Ermittlung von ausländischen Einkommenselementen und Vermögensgegenständen und der für die Steuerbehörden oftmals aussichtslosen Kontrollmöglichkeit wird, im Sinne einer Pauschallösung, nicht vom tatsächlichen Welteinkommen und -vermögen ausgegangen, sondern auf die Konsumfähigkeit (Lebenshaltungskosten) fokussiert. Die Wohnungs- oder Hausmiete scheint gemäss Gesetzgeber ein Indikator zu sein, wobei die Hochrechnung um den Faktor fünf (bzw. bald den Faktor sieben) den geschätzten Bedarf für den restlichen Jahreskonsum festlegt.
Diese offensichtliche Zweckdienlichkeit ist den Initianten weniger wichtig als die «Ungerechtigkeit», weil auch Schweizer Bürger oft (schwer ermittelbare) Einkünfte aus dem Ausland beziehen und nicht von der Besteuerung nach dem Aufwand profitieren können. Vergessen wird dabei, dass für wohlhabende Schweizer die Steuerberater spezielle Konstrukte in der Schublade haben. Letztlich zielt die Kritik auf die Verletzung der Rechtsgleichheit und des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wie immer halten sich Rechtsgutachten für und wider die Verfassungswidrigkeit die Waage.
In den Kantonen Zürich, Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, Basel-Stadt und Baselland wurde das Steuerregime abgeschafft, aufgrund von Volksinitiativen. In den Kantonen Bern, Luzern, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau wurde es bestätigt, danach allerdings bezüglich der Anforderungen verschärft.
Als Steuerberater schüttelt man den Kopf, wenn im Zusammenhang mit Aufwandbesteuerten Schlagworte wie Bonzen, Oligarchen, Steuerflüchtlinge, Immobilienhaie, internationale Finanzkapitalisten und globalisierte Finanzaristokraten durch die Medien geistern, da der persönliche Kontakt und der Einblick in die Lebenssituation solcher Personen sich nicht mit der öffentlichen Meinung decken. Erwerbseinkünfte im Ausland, z. B. die Preisgelder der viel zitierten Tennisspieler und Autorennfahrer, sind ja bereits am Arbeitsort zum hohen lokalen Satz besteuert.
Gefahr der Abwanderung real
Ist den Gegnern der Aufwandbesteuerung bewusst, dass die etwas weniger als 6000 so besteuerten Personen durch den Multiplikatoreffekt Arbeitsplätze erhalten oder schaffen, nicht nur in strukturschwachen Berggebieten? Eine Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung von 2010 kommt zum Schluss, dass 22 500 Arbeitsplätze mit der Aufwandbesteuerung verknüpft sind. Wissen die Gegner, dass knapp 1 Mrd. Fr. jährlich an Steuereinnahmen generiert wird? Dieses Institut wurde im vorletzten Jahrhundert im Kanton Waadt aus standortpolitischen Gründen geschaffen.
Nach der Abschaffung würde in den meisten Fällen ein massiv höherer Steuerbetrag geschuldet. Besonders ausländische Dividenden müssten bei ordentlicher Einschätzung in der Schweiz besteuert werden, unabhängig davon, ob sie im Ursprungsland schon quellenbesteuert sind oder nicht. Die Gefahr der Abwanderung nach Belgien, Grossbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Österreich, Portugal und einigen anderen Ländern wäre deshalb gross.
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Besteuerung nach Aufwand nicht pauschal streichen
Funktion und Prozedere des «Pauschalbesteuerung» genannten Instruments sind der Öffentlichkeit wenig bekannt. Die Zweckmässigkeit dieses Verfahrens wird häufig übersehen, schreibt Christian R. Rossmann.