Der Fiskus profitiert von der Abschöpfungsmethode
Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Ersatzbeschaffung einer Liegenschaft nur dann aufgeschoben, wenn der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft.
Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Ersatzbeschaffung einer Liegenschaft nur dann aufgeschoben, wenn der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. In den übrigen Fällen ist die Grundstückgewinnsteuer im vollen Umfang geschuldet. Diesen fiskusfreundlichen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht gefällt. - Vor drei Jahren verkaufte eine Grundstückeigentümerin ihre Liegenschaft in Uster für 1,165 Mio. Fr. und kaufte in einer anderen Zürcher Gemeinde für 890000 Fr. eine Eigentumswohnung. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Uster ermittelte anhand der Anlagekosten von 951000 Fr. einen Grundstückgewinn von 214000 Fr. und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf 53500 Fr. fest. Ein Steueraufschub wurde verweigert. Die Kommission verwies auf die so genannte absolute Methode, auch Abschöpfungsmethode genannt. Danach ist ein Steueraufschub unzulässig, wenn der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös tiefer ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft. - Dagegen rief die Wohneigentümerin die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich an. Diese hob den Entscheid der Vorinstanz auf. Mit der Begründung, es sei ein Steueraufschub, und zwar im Verhältnis des reinvestierten Erlöses zum Gesamterlös zu gewähren, setzte die Rekurskommission die zu zahlende Grundstückgewinnsteuer auf 12500 Fr. herab. Auf Beschwerde der Stadt Uster hin erklärte auch das Zürcher Verwaltungsgericht die absolute Methode für anwendbar und erhöhte die Gewinnsteuer wieder auf 53500 Fr. Dieses Vorgehen ist jetzt vom Bundesgericht geschützt worden. - In seinem Urteil erinnert das Bundesgericht daran, dass seit dem 1.Januar 2001 die den Kantonen zur Anpassung an das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) eingeräumte Frist abgelaufen ist und deshalb auf Steuersachverhalte, die ab 2001 steuerbar sind, das Bundesrecht direkt Anwendung findet. Für das Bundesgericht war deshalb klar, dass Artikel 12 Abs. 3 lit. e StHG für die Lösung der umstrittenen Frage heranzuziehen war. Nach dieser Bestimmung wird die Besteuerung aufgeschoben «bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird». - Weil diese Bestimmung keine direkte Antwort auf die Frage gibt, wie der Steueraufschub in Fällen teilweiser Reinvestition zu ermitteln ist, galt es für das Bundesgericht, den Wortlaut auszulegen und nach der wahren Tragweite des Gesetzestextes zu suchen. Die Lausanner Richter kamen zum Schluss, dass sich einzig und allein die absolute Methode als harmonisierungskonform erweist. Gemäss Bundesgericht liegt der zitierten Bestimmung zunächst der Gedanke zu Grunde, dass alle Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks besteuert werden sollen. - Dieser Grundsatz wird insofern durchbrochen, als der Steuerpflichtige im Interesse der Mobilität nicht durch Steuern daran gehindert werden soll, den vollen Veräusserungserlös für eine Ersatzliegenschaft einzusetzen. Übersteigen indes die für das Ersatzobjekt eingesetzten Mittel die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft nicht, so steht die vollständige Besteuerung des Grundstückgewinns dem Erwerb des Ersatzobjektes und damit der Mobilität nicht entgegen. Denn die Besteuerung des Gewinns ohne Steueraufschub verringert die zur Ersatzbeschaffung benötigten Mittel nicht, zumal dem Steuerpflichtigen «zusätzlich zum Ersatzobjekt» ja der volle Veräusserungsgewinn zur Verfügung steht. Der Gewinn muss insoweit als realisiert gelten, weshalb in einem solchen Fall der Grund für einen Steueraufschub entfällt. - Wird nur ein Teil des Gewinns reinvestiert, ist ebenfalls auf die absolute bzw. Abschöpfungsmethode abzustellen: Der Steueraufschub ist für denjenigen Teil des Gewinns zu gewähren, der in den Erwerb des Ersatzobjektes investiert worden ist. Urteil: 2A.311/2003 (vom 2.März 2004) Urs-Peter Inderbitzin