Aktie
Wertpapier, das einen Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft verkörpert. Es sichert dem Eigentümer Mitgliedschaftsrechte (Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung) und Vermögensrechte (Recht auf Anteil am Gewinn, Beteiligungsquote bei Kapitalerhöhungen oder am Liquidationsergebnis) zu.
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Beteiligung
Langfristige, kapitalmässige Interessennahme an anderen Unternehmen, bei der die wirtschaftliche Einflussnahme oder ähnliche Zielsetzungen im Vordergrund stehen. Die Beteiligungen werden höchstens zum Einstandspreis bewertet.
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Börse
Regelmässig stattfindender, nach feststehenden Usanzen organisierter Markt. Je nach den gehandelten Gütern spricht man z. B. von Wertpapier-, Effekten-, Devisen-, Warenbörsen oder Börsen für derivative Instrumente (Terminbörsen ).
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Börsengang
Öffnung einer privaten Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital bisher ausschliesslich im Eigentum eines beschränkten Personenkreises lag, zur Publikumsgesellschaft durch die Ausgabe und die Kotierung von Aktien. Auch Initial Public Offering (IPO) genannt. Gegenteil: Going Private .
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CEO
Angelsächsische Kürzel für Unternehmenschef (Chief Executive Officer), Leiter der Finanzabteilung (Chief Financial Officer), Leiter Anlagestrategie (Chief Investment Officer) sowie Leiter operatives Geschäft (Chief Operating Officer), die gemeinsam die Geschäftsleitung bilden.
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Dividende
Der von einer Aktiengesellschaft je Aktie ausgezahlte Gewinnanteil. Die Dividende wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrats festgesetzt. Als Dividende werden auch die Auszahlungen an die Inhaber von Genuss- und Partizipationsscheinen bezeichnet.
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Dividendenrendite
In Prozenten ausgedrückter Ertrag einer Aktienanlage: Die Dividendenrendite stellt die in einem Jahr ausgeschüttete Dividende in Prozenten des Kurses dar. In der Praxis ist die erwartete Dividendenrendite als Auswahlkriterium relevant, sie ist jedoch nicht gesichert.
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GV
Oberstes Organ einer AG. Neben der ordentlichen jährlichen Versammlung der Aktionäre können auch ausserordentliche GV einberufen werden.
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Generalversammlung
Oberstes Organ einer AG. Neben der ordentlichen jährlichen Versammlung der Aktionäre können auch ausserordentliche GV einberufen werden.
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IPO
Öffnung einer privaten Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital bisher ausschliesslich im Eigentum eines beschränkten Personenkreises lag, zur Publikumsgesellschaft durch die Ausgabe und die Kotierung von Aktien. Auch Initial Public Offering (IPO) genannt. Gegenteil: Going Private .
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Kotierung
Zulassung von Effekten an der SIX . Wird durch die Zulassungsstelle geprüft. Im Kotierungsreglement sind die Voraussetzungen, die Publizitätspflichten und das Verfahren für die Kotierung geregelt.
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Nennwert
Der auf Wertpapieren angegebene nominelle Forderungsbetrag. Für Schweizer Aktien ist die Festsetzung eines Nennwerts von mindestens 1 Rp. vorgeschrieben. Dagegen sind z. B. in den USA nennwertlose Aktien akzeptiert.
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Obligationenrecht
Fünfter Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Im OR werden die allgemeinen Grundlagen des Schuldrechts, die einzelnen Vertragsverhältnisse, die Normen zum Gesellschaftsrecht, diejenigen zu Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännischer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierrechts geregelt. Für AG sind Art. 620 bis 763 entscheidend, für Aktien und Obligationen Art. 965 bis 1186. Das OR ist 1912 gleichzeitig mit dem ZGB in Kraft getreten.
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PS
Wertpapier , das einen Anteil am Partizipationskapital eines Unternehmens verkörpert. Die auf den Namen oder den Inhaber lautenden PS werden wie Aktien gegen Einlage ausgegeben. PS umfassen gewisse gesetzlich garantierte Mindestrechte (v. a. Vermögensrechte), jedoch kein Stimmrecht. Das wichtigste Beispiel in der Schweiz: Lindt & Sprüngli.
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Risiko
In der Finanzmarkttheorie wird das Risiko einer Anlage an den Ertragsschwankungen gemessen. Risiko und Ertrag stehen theoretisch in einem direkten Zusammenhang: Je höher das eingegangene Risiko ist, desto grösser sollte längerfristig der Ertrag der entsprechenden Anlage ausfallen (vgl. Risikomanagement ).
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VR
Überwacht und lenkt (über die Strategiefestlegung) für die Gesamtheit der Aktionäre die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Die VR-Mitglieder einer AG schweizerischen Rechts müssen in der Regel mehrheitlich das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Der VR besteht aus exekutiven (unternehmensinternen) und nicht exekutiven (externen) Mitgliedern. Immer mehr setzt sich im Rahmen einer guten Corporate Governance die Praxis durch, dass ein bedeutender Teil der VR in keiner geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen stehen darf. Der VR wird von der GV gewählt.
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Verwaltungsrat
Überwacht und lenkt (über die Strategiefestlegung) für die Gesamtheit der Aktionäre die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Die VR-Mitglieder einer AG schweizerischen Rechts müssen in der Regel mehrheitlich das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Der VR besteht aus exekutiven (unternehmensinternen) und nicht exekutiven (externen) Mitgliedern. Immer mehr setzt sich im Rahmen einer guten Corporate Governance die Praxis durch, dass ein bedeutender Teil der VR in keiner geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen stehen darf. Der VR wird von der GV gewählt.
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