Eingliederung vor Rente
Per 1.
Per 1. Januar 1960 ist die AHV, das Kernelement der ersten Säule unseres staatlichen Vorsorgesystems, durch das Inkraftsetzen des Invalidenversicherungsgesetzes vervollständigt worden. Organisatorisch ist die Invalidenversicherung (IV) eng mit der AHV verbunden. Der Beitragsbezug sowie das Ausrichten der Leistungen, z.B. der Taggelder und IV-Renten, erfolgen durch die AHV-Ausgleichskassen. Eine zentrale Rolle fällt den kantonalen IV-Stellen zu. Sie entscheiden über die Zusprache von Leistungen und sind zuständig für das Bemessen der Invalidität sowie das Bestimmen und Überwachen der Eingliederungsmassnahmen. Die praktische Durchführung der Eingliederungsmassnahmen erfolgt durch Institutionen und Personen ausserhalb der Verwaltung. - Unser bedeutendes Sozialwerk hätte dieses Jahr seinen 40.Geburtstag begehen können, doch keiner hat die Jubilarin gefeiert oder mit einer Laudatio bedacht. Über der Diskussionen um die Abschaffung der Viertelsrenten und die im Rahmen der 4.IV-Revision geplanten Neuerungen scheint das Jubiläum – vollkommen zu Unrecht – in Vergessenheit geraten zu sein. - Die schweizerische IV unterscheidet sich in drei Punkten von den Systemen der Nachbarländer. Erstens ist in der Schweiz die gesamte Wohnbevölkerung versichert, also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Zweitens übernimmt die IV Leistungen unabhängig davon, ob die Gesundheitsschädigung als Folge eines Geburtsgebrechens, eines Unfalls oder einer Krankheit entstanden ist. - Drittens bemisst die Schweiz entgegen den übrigen europäischen Staaten den Invaliditätsgrad nicht anhand einer medizinisch theoretischen Schätzung. Wir bewerten die Auswirkung der Gesundheitsschädigung auf die Erwerbsfähigkeit. Deshalb gilt für die Schweiz der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». - Mit der Kostenübernahme für die Behandlung von Geburtsgebrechen und der Sonderschulung behinderter Kinder, vor allem aber durch «berufliche Massnahmen» und die Abgabe von Hilfsmitteln an Erwachsene, wird versucht, Betroffene wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Erst wenn eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40% verbleibt, wird eine Rente ausgerichtet.