EU-Richtlinie angepasst
Trotz der laufenden Totalrevision des Fondsgesetzes (AFG), das dabei zum Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) ausgebaut werden soll, drängt sich derzeit eine Teilrevision der bisherigen Verordnung zum AFG – AFV – auf.
Trotz der laufenden Totalrevision des Fondsgesetzes (AFG), das dabei zum Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) ausgebaut werden soll, drängt sich derzeit eine Teilrevision der bisherigen Verordnung zum AFG – AFV – auf. Dies, weil sich erstens die KAG-Revision verzögert hat und zweitens in der EU zwei Fondsrichtlinien (Dienstleistungsrichtlinie sowie Produktrichtlinie) in Kraft gesetzt wurden und seit dem 13.Februar in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Sie könnten den Fondsstandort Schweiz benachteiligen. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie räumt den Fondsleitungen für neue Tätigkeiten, wie vor allem die individuelle Vermögensverwaltung, einen «Europapass» ein. Dazu erhöht sie die erforderlichen Eigenmittel und führt die Form des vereinfachten Prospekts (zur Verbesserung der Information der Anleger) ein. Von der Produktrichtlinie sind dagegen vor allem die Anlagevorschriften (Erweiterung des Katalogs zulässiger Anlagen, umfassendere Risikoverteilungsvorschriften u.ä.) betroffen. Auf dem Verordnungsweg ändert die Schweiz nun die Eigenmittelvorschriften für Fondsleitungen dahingehend, dass neu maximal 20 Mio. Fr. Eigenmittel gehalten werden müssen, wobei eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2005 eingeräumt wird. Der Katalog der zulässigen Anlagen wird erweitert, indem vorab der Begriff «Effekten» ausgeweitet werden soll und die zulässigen Anlagen künftig auch liquide Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und derivate Finanzinstrumente enthalten dürfen. Die EBK hat, basierend auf einer gemischten Arbeitsgruppe, zuhanden des Bundesrats einen entsprechenden AFV- Revisionsentwurf ausgearbeitet. Er soll nach der Ämterkonsultation vom Bundesrat genehmigt und verabschiedet werden.