Kein Abzug ohne ordnungsgemässe Verbuchungen
Von Urs-Peter Inderbitzin
Lausanne
Wer eine auf Erwerb ausgerichtete Börsenaktivität entwickelt, wird von der Steuerbehörde als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft und muss den erzielten Gewinn als Einkommen versteuern.
Von Urs-Peter Inderbitzin - Lausanne