Schiedsgericht stützt Vontobel
Raiffeisen und Vontobel waren sich uneinig, ob die Raiffeisen-Tochter Notenstein dem Kooperationsvertrag unterliegt. Ein Schiedsgericht gibt in dieser Frage nun Vermögensverwalter Vontobel recht.

Mit der Übernahme der Privatbank Wegelin (heute Notenstein) durch die Genossenschaftsbank Raiffeisen stellte sich sehr schnell die Frage, ob Notenstein Bestandteil der langjährigen Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Vontobel und Raiffeisen war. Darf Notenstein Produkte in den Raiffeisen-Kanal verkaufen oder nicht?
Urteil nicht veröffentlicht
Vontobel und Raiffeisen waren sich in dieser Frage nicht einig, und Vontobel rief deshalb ein Schiedsgericht an, das nun entschieden hat. Das Urteil selbst wird nicht veröffentlicht, deshalb ist auf die Aussagen und Interpretationen der beiden Parteien abzustellen – die sich nicht decken.
Worin sich Raiffeisen und Vontobel einig sind
Übereinstimmend wird festgehalten, dass Notenstein unter den Kooperationsvertrag fällt und Vontobel damit recht erhält.
«Das Schiedsgericht hat gestern sein Urteil im Verfahren Vontobel gegen die Raiffeisen-Gruppe erlassen. Danach ist die Notenstein Privatbank teilweise von der mittlerweile auf Juni 2017 gekündigten Kooperation erfasst», schreibt Raiffeisen.
Für Vontobel ist klar, dass es Notenstein und ihren Tochtergesellschaften grundsätzlich untersagt ist, die im Kooperationsvertrag vereinbarten Dienstleistungen und Produkte für Raiffeisen-Kunden bereitzustellen. Das Schiedsgericht bestätige mit dem nun vorliegenden Entscheid die Position von Vontobel in dieser zentralen Fragestellung.
«Schutz der Aktionärsinteressen»
Weiter schreibt Vontobel auf Basis des Urteils, die Raiffeisen-Gruppe habe mit den Produkt- und Asset-Management-Einheiten der Notenstein Privatbank Aktivitäten aufgebaut, die «teilweise im Widerspruch zum bestehenden Kooperationsvertrag mit Vontobel stehen».
Nach «mehreren gescheiterten Vermittlungsversuchen» und mit dem «legitimen Anspruch», dass bestehende Verträge eingehalten werden, habe Vontobel im November 2012 das vertraglich von beiden Parteien vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Vorrangiges Ziel seien die Wiederherstellung von Vertrags- und Rechtssicherheit bis mindestens Mitte 2017 sowie der Schutz von Aktionärsinteressen gewesen.
«Nicht auf IT-Plattform von Vontobel»
Die Raiffeisen-Verantwortlichen lesen das Urteil anders. Für sie ist entscheidend, dass die Wertschriftenabwicklung der Notenstein Privatbank auch in Zukunft nicht auf die IT-Plattform von Vontobel übertragen werden muss. Mehr noch: «Im Verhältnis zu ihren eigenen Kunden ist es Notenstein erlaubt, ihre Geschäftstätigkeit ohne Einschränkung zu betreiben.» Aber auch Raiffeisen bestätigt auf Basis des Urteils, dass «gewisse Einschränkungen für den Vertrieb an Raiffeisen-Kunden» bestehen.
«Klarheit geschaffen worden»
Was die Zukunft betrifft, so will Raiffeisen die Diversifikationsstrategie mit Notenstein und Leonteq «wie bisher» weiterentwickeln. «Aus Raiffeisen-Sicht ist mit dem Urteil nun Klarheit für die verbleibende Zeit der Kooperation bis Ende Juni 2017 geschaffen worden», stellt Raiffeisen fest.
«Vontobel wird wie bisher als Anlage-Kompetenzzentrum sämtliche Produkte und Dienstleistungen für Raiffeisen in unvermindert hoher Qualität bereitstellen», schreibt hingegen Vontobel. Im Rahmen einer «zeitgemässen offenen Distributionsstrategie» stünden die Vontobel-Produkte den Kundinnen und Kunden von Raiffeisen «selbstverständlich auch nach 2017 uneingeschränkt zur Verfügung».
Leonteq nicht betroffen
Stellung zum Schiedsgerichtsurteil nimmt auch das Derivathaus Leonteq. Die Emission strukturierter Anlageprodukte durch die Notenstein Privatbank über die Leonteq-Plattform könne unverändert weitergeführt werden, hält Leonteq fest. «Ebenso ist der Vertrieb dieser Produkte ausserhalb des Raiffeisen-Kanals nicht vom Urteil betroffen.»
Einzig die Distribution von strukturierten Anlageprodukten der Notenstein Privatbank an die Raiffeisenbanken werde mit einer Beschränkung bis zum Ende der Kooperationsvereinbarung zwischen Vontobel und Raiffeisen im Juni 2017 belegt. «Dieses Geschäft machte 2014 weniger als ca. 1% des Ertrags von Leonteq aus», präzisiert Leonteq. Der Vertrieb von strukturierten Anlageprodukten von Leonteq an die Raiffeisenbanken sowie der Vertrieb von Notenstein-Produkten an eigene Kunden der Notenstein Privatbank sei vom Urteil nicht betroffen.
Kein Schadenersatz
Was heisst das nun konkret? Vontobel hofft, dass sie trotz Schiedsgericht und im Sinne der offenen Architektur auch nach 2017 weiterhin mit den Raiffeisen-Filialen zusammenarbeiten wird. Für Raiffeisen ist entscheidend, dass Notenstein den Handlungsspielraum behält. Nun zu interpretieren, die Raiffeisen-Diversifikationsstrategie mit der Privatbank Notenstein und dem Derivathaus Leonteq sei gescheitert, wäre jedoch falsch. Bis Mitte 2017 sind Notenstein in Bezug auf Raiffeisen zwar teilweise die Hände gebunden. Matchentscheidend scheint das in der Raiffeisen-Strategie, auch in Bezug auf Notenstein, jedoch nicht zu sein. Schadenersatzzahlungen, welcher Art auch immer, sind kein Thema.
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