Aktie
Wertpapier, das einen Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft verkörpert. Es sichert dem Eigentümer Mitgliedschaftsrechte (Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung) und Vermögensrechte (Recht auf Anteil am Gewinn, Beteiligungsquote bei Kapitalerhöhungen oder am Liquidationsergebnis) zu.
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Bezugsrecht
Recht des Aktionärs und des Partizipanten zum Bezug neuer Aktien, Partizipationsscheine oder Wandler, meist in Form eines bestimmten Coupons der Aktie oder des Partizipationsscheins.
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Bilanz
Periodische Gegenüberstellung sämtlicher Aktiven und Passiven an einem Stichtag. Die Aktivseite gibt Aufschluss über die Verwendung der Mittel, während die Passivseite über die Beschaffung der Mittel (Finanzierung) orientiert. Teil des Geschäftsberichts.
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Eigenkapital
Der Teil des Gesamtkapitals, der den Aktionären gehört und ihnen im Fall einer Geschäftsaufgabe ausgezahlt wird. Aus Sicht der Aktionäre besteht die wichtigste Aufgabe eines Unternehmens darin, auf dem Eigenkapital eine risikogerechte Rendite zu erwirtschaften (vgl. Eigenkapital der Banken ).
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GV
Oberstes Organ einer AG. Neben der ordentlichen jährlichen Versammlung der Aktionäre können auch ausserordentliche GV einberufen werden.
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Generalversammlung
Oberstes Organ einer AG. Neben der ordentlichen jährlichen Versammlung der Aktionäre können auch ausserordentliche GV einberufen werden.
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Kapitalerhöhung
Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft durch Erhöhung des Aktienkapitals . Zu unterscheiden sind ordentliche, bedingte und genehmigte Kapitalerhöhung.
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Nettoverschuldung
Entspricht der Differenz verzinslicher Finanzverbindlichkeiten zu flüssigen Mitteln und Wertschriften des Umlaufvermögens . Ist die Differenz negativ, spricht man von Netto-Cash-Position oder Nettoliquidität.
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Pflichtangebot
Bei der Übernahme von mehr als 331?3% der Stimmen einer kotierten Gesellschaft besteht gemäss Börsengesetz die Pflicht, allen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Ausnahme: 1. Opting-out: Die Angebotspflicht wird wegbedungen. 2. Opting-up: Damit wird der im Börsengesetz festgelegte Grenzwert für die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots von 331?3% der Stimmrechte in den Statuten auf 49% erhöht.
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Risiko
In der Finanzmarkttheorie wird das Risiko einer Anlage an den Ertragsschwankungen gemessen. Risiko und Ertrag stehen theoretisch in einem direkten Zusammenhang: Je höher das eingegangene Risiko ist, desto grösser sollte längerfristig der Ertrag der entsprechenden Anlage ausfallen (vgl. Risikomanagement ).
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VR
Überwacht und lenkt (über die Strategiefestlegung) für die Gesamtheit der Aktionäre die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Die VR-Mitglieder einer AG schweizerischen Rechts müssen in der Regel mehrheitlich das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Der VR besteht aus exekutiven (unternehmensinternen) und nicht exekutiven (externen) Mitgliedern. Immer mehr setzt sich im Rahmen einer guten Corporate Governance die Praxis durch, dass ein bedeutender Teil der VR in keiner geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen stehen darf. Der VR wird von der GV gewählt.
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Übernahmekommission
Prüft die Einhaltung der börsengesetzlichen Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote und speziell für Pflichtangebote. Die UeK teilt ihre Empfehlungen der Finma mit.
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