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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
(AWP) Bei den noch nicht erledigten Amtshilfegesuchen Frankreichs im Zusammenhang mit Daten von rund 40 000 Kunden der UBS hat die Grossbank keine Parteistellung und kann somit keine Beschwerde mehr führen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt einen entsprechenden Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Mittwochabend veröffentlichten Entscheid fest, dass die UBS kein schützenswertes Interesse an einer Verfahrensteilnahme mehr habe. Grund dafür sei, dass die UBS wegen der Datenlieferung an Frankreich bereits alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen habe.
Zuletzt entschied das Bundesgericht im Juli vergangenen Jahres, dass die Datenlieferung an Frankreich zulässig sei. Es erachtete die Zusicherungen der französischen Behörden, dass die Informationen nicht im hängigen Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet würden, als ausreichend. Der UBS reichen die gemachten Zusagen jedoch nicht.