Vollzug wird sinnvoll und zeitgemäss gestaltet
Im Zusammenhang mit dem neuen Finanzausgleich (NFA) sind per 1.Januar auf Bundes- und kantonaler Ebene verschiedene Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) in Kraft getreten.
Im Zusammenhang mit dem neuen Finanzausgleich (NFA) sind per 1.Januar auf Bundes- und kantonaler Ebene verschiedene Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) in Kraft getreten. Personen, die eine Rente der AHV/IV erhalten, haben Anspruch auf EL, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In der Praxis sind das grossmehrheitlich Frauen. Neben der Bedarfsrente werden den Bezügern allfällige während des Jahres angefallene, ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. - Speziell Personen in Pflegeheimen und ihre Angehörigen können aufatmen. Denn der Höchstbetrag der EL von bisher 31740 Fr. ist aufgehoben. Das bedeutet, dass nun grundsätzlich die ganzen – nicht durch die Krankenversicherung gedeckten – Pflegekosten in allgemeiner Abteilung von den EL gedeckt werden können. Allerdings können die Kantone eine maximal anrechenbare Tagestaxe festlegen. Wer nun aber meint, das System austricksen zu können, und vor dem Heimeintritt Vermögenswerte verschenkt, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Denn nach wie vor ist in der Berechnung des EL-Anspruchs entäussertes wie vorhandenes Vermögen anzurechnen. - Die Vermögensfreigrenzen von 25000 für Alleinstehende bzw. 40000 Fr. für Ehepaare – zuzüglich 15000 Fr. für jedes in der Berechnung enthaltene Kind – werden beibehalten. Vom übersteigenden Teil wird ein Fünfzehntel bzw. für Personen im Rentenalter ein Zehntel zu den Einnahmen hinzugerechnet. Für Personen mit Wohneigentum ist, solange sie dieses selbst bewohnen (mindestens ein Ehegatte), nur der 125000 Fr. übersteigende Wert der Liegenschaft anzurechnen. - Wer zur Miete wohnt, hat als Aufwand statt Heimkosten den Betrag für den Lebensbedarf und einen Mietkostenanteil. Neu betragen diese unabhängig vom Wohnkanton für Alleinstehende 18140 (Lebensbedarf) und maximal 13200 Fr. (Mietkostenanteil) bzw. für Ehepaare 27210 (plus 9480 für jedes in der Berechnung geführte Kind) und maximal 15000 Fr. Kantonen und/oder Städten mit hohen Mietkosten steht es frei, separate Beihilfen zu gewähren, diese werden aber nicht vom Bund mitfinanziert. - Unverändert bleibt die privilegierte Behandlung des Erwerbseinkommens. Davon bleiben pro Kalenderjahr die ersten 1000 Fr. (Ehepaare 1500). Vom übersteigenden Erwerbseinkommen werden nur zwei Drittel angerechnet. Damit sollen Personen, die selbst etwas zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen, belohnt werden. - Nach wir vor werden aber zu viel bezogene EL zurückgefordert, wenn jemand die Aufnahme/Ausweitung der Erwerbstätigkeit, Einkommensbestandteile oder Vermögenswerte nicht deklariert. Dies stellt eine grobe Verletzung der Meldepflicht dar, auf die mit jeder neuen Zusprache der EL hingewiesen wird. Ein Verletzen der Meldepflicht läuft der Gutgläubigkeit zuwider. Das bedeutet, dass nicht aufgrund einer Härtefallregelung auf die Rückerstattung des unrechtmässigen Bezugs verzichtet werden darf.