Wer von der Steuerbefreiung profitiert
Folgende Anlegerkategorien werden von der Stempelsteuer befreit:
Inländische Anlagefonds, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission haben; eine Liste der steuerbefreiten Fonds findet sich unter www.ebk.admin.ch
Ausländische Anlagefonds, unabhängig davon, ob sie vertraglich oder gesellschaftsrechtlich strukturiert bzw.
Folgende Anlegerkategorien werden von der Stempelsteuer befreit: - Inländische Anlagefonds, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission haben; eine Liste der steuerbefreiten Fonds findet sich unter www.ebk.admin.ch - Ausländische Anlagefonds, unabhängig davon, ob sie vertraglich oder gesellschaftsrechtlich strukturiert bzw. in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind - Ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung, sofern sie mit entsprechenden schweizerischen Institutionen vergleichbar sind und einer analogen Aufsicht unterstehen - Ausländische Institutionen der beruflichen Vorsorge, sofern sie einer mit der Schweiz vergleichbaren Aufsicht unterstehen - Ausländische Lebensversicherungen, sofern für sie eine mit der Schweiz vergleichbare Regulierung besteht - Ausländische Staaten und Zentralbanken; befreit sind alle Mitgliedstaaten der Uno und andere anerkannte Staaten wie Taiwan oder Vatikan; nicht befreit sind abhängige Gebiete wie Hongkong oder Jersey und Gliedstaaten wie deutsche Bundesländer oder Provinzen - Transaktionen inländischer Effektenhändler, die über eine ausländische Börse abgewickelt werden; ab 1.Juli 2001 gelten die öffentliche Hand (Bund, Kantone, Gemeinden) sowie Institutionen der sozialen, beruflichen und gebundenen Vorsorge als Effektenhändler